Dem Landgericht Berlin lag ein Fall zur Entscheidung vor, in dem ein Träger einer Potsdamer Kindertagesstätte Elternbeiträge nach Vorgabe der kommunalen Beitragssatzungen der Landeshauptstadt Potsdam für die Kindertagesbetreuung erhoben hatte. Der Träger hatte mit den Eltern die Einbeziehung dieser Beitragsordnungen in die Betreuungsverträge vereinbart, zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Nach der Urteilsbegründung war die vertragliche Einbeziehung einer Beitragsordnung an den Vorschriften zu allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. an § 307 BGB zu messen. Da die einbezogenen Beitragsordnungen rechtswidrig ermittelte Beitragstabellen aufwiesen – von den Platzkosten hatte man bei der Beitragskalkulation nicht die maßgeblichen Personalkostenzuschüsse des Jugendamts nach § 16 Abs. 2 KitaG abgezogen – war die Einbeziehung der Beitragsordnungen in den Vertrag wegen unangemessener Benachteiligung der Eltern unwirksam (LG Berlin, Urteil vom 29.08.2019, Az. 33 O 36/18).
Mit dem Urteil wurde klargestellt, dass ein Träger der freien Jugendhilfe in Brandenburg beim Betrieb einer öffentlich bezuschussten Einrichtung nicht berechtigt ist, Elternbeiträge zu erheben, die abweichend von den Vorgaben des Brandenburger Kindertagesstättengesetzes (KitaG) kalkuliert wurden. Einen Gestaltungsspielraum im Rahmen einer privatrechtlichen Vertragsfreiheit hat der Träger also nicht. Es wäre mit dem gesunden Menschenverstand auch nicht vereinbar (und dem Steuerzahler nicht vermittelbar), dass sich ein öffentlich bezuschusster Träger bei Beanspruchung dieser Zuschüsse auf das KitaG berufen kann, gegenüber den Eltern aber Vertragsfreiheit bei der Gestaltung der Elternbeiträge beanspruchen können soll.
Gottsch Rechtsanwaltskanzlei
Christian Gottschling
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