Das Amtsgericht Potsdam hat in einem von uns erstrittenen Urteil erneut über die Auslegung der Kita-Satzung der Landeshauptstadt Potsdam vom 01.01.2016 im Hinblick auf die Regelung zur Geschwisterkindermäßigung entschieden (zur damaligen Entscheidung siehe Beitrag vom 26.01.2018). Zu Gunsten der Eltern legte das Gericht die Regelung der Satzung
„Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind.“
nun auch in einem Verfahren gegen einen anderen Träger so aus, dass für jedes Kind und somit auch für das Kind, auf das sich der Betreuungsvertrag bezieht, 20 % Ermäßigung von den Elternbeiträgen abzuziehen sind. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht damit festgestellt, dass bei vier unterhaltsberechtigten Kindern 80 % von den Grundbeiträgen für das betreute Kind abzuziehen sind. Antragsgemäß hatte das Gericht den Träger der Einrichtung daher verurteilt, die Differenz zu den ursprünglich erhobenen Beiträgen an die Eltern zu zahlen (AG Potsdam, Urteil vom 20.02.2019, Az. 20 C 406/18).
Damit sollte die Auffassung der Landeshauptstadt Potsdam, dass es sich bei der Entscheidung des Amtsgerichts aus dem Jahr 2017 um eine Einzelfallentscheidung handelte, die keine Bindungswirkung für andere Träger habe, widerlegt sein. Rein rechtlich ist es zwar richtig, dass eine Entscheidung im Zivilrecht nur Wirkung im Verhältnis der Parteien des Verfahrens untereinander hat. Bei dem Umstand, dass sämtliche Potsdamer Einrichtungen der Kindertagesbetreuung Beiträge nach der Potsdamer Kita-Satzung vom 01.01.2016 erhoben haben, ist dies jedoch reine Theorie.
Gottsch Rechtsanwaltskanzlei
Christian Gottschling
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