Das Amtsgericht Schöneberg hatte über eine von unserer Kanzlei erhobene Klage Potsdamer Eltern zu entscheiden, die von dem Träger einer Potsdamer Kindertagesstätte Rückzahlung zu viel gezahlter Elternbeiträge forderten. Antragsgemäß verurteilte das Gericht den Träger mit der Begründung, dessen vertragliche Beitragsregelung (die Erhebung der Elternbeiträge nach der jeweils gültigen Gebührenordnung der Stadt Potsdam) sei nicht mit den Grundgedanken des § 17 Kindertagesstättengesetz (KitaG) zu vereinbaren. Der Träger habe nicht darlegen können, dass bei Kalkulation der Elternbeiträge mindestens die gemäß § 16 Abs. 2 KitaG in Abzug zu bringenden öffentlichen Zuschüsse auch tatsächlich abgezogen worden sind. Dies habe zur Folge, dass die Beitragsregelung des Trägers nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam sei. Demgemäß urteilte das Gericht, dass der Träger die von den Klägern geltend gemachten Elternbeiträge aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung zu erstatten hat (AG Schöneberg, Urteil vom 29.11.2018, Az. 9 C 251/17).
Das Urteil deckt sich mit den bisher erhobenen Vorwürfen, dass Träger Potsdamer Kindertagesstätten aufgrund der Anwendung der kommunalen Beitragsordnungen nicht die Beiträge erhoben haben, die sie unter Berücksichtigung ihrer eigenen Kosten und der ihnen zustehenden öffentlichen Zuschüsse festzulegen gehabt hätten.
Gottsch Rechtsanwaltskanzlei
Christian Gottschling
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