Kita-satzung potsdam: elternbeiträge bei mehreren unterhaltsberechtigten kindern

Das Amtsgericht Potsdam hatte darüber zu entscheiden, wie folgende Regelung der Kita-Satzung der Landeshauptstadt Potsdam zur Ermäßigung der Elternbeiträge bei mehreren unterhaltsberechtigten Kindern zu verstehen ist:

“Haben Zahlungsverpflichtete mehrere unterhaltsberechtigte Kinder verringert sich der Elternbeitrag ausgehend von der Elternbeitragstabelle für Eltern mit einem Kind (Anlage) um jeweils 20 Prozent pro Kind.”

Hintergrund des Verfahrens war ein Streit der Parteien über die Frage, ob “pro Kind” in der Kita-Satzung so zu verstehen ist, dass auch für das erste Kind 20 Prozent Ermäßigung anzusetzen sind, was bei zwei Kindern eine Ermäßigung von jeweils 40 % bedeuten würde, oder ob sich “pro Kind” nur auf weitere Kinder, nicht aber auf das erste beziehen soll.

In dem Urteil vom 10.10.2017 (Az. 22 C 82/17) stellte das Gericht dann klar:

„Die Regelung in § 5 Abs. 3 der Kita-Satzung ist dahingehend auszulegen, dass sich der Elternbeitrag pro unterhaltsberechtigtem Kind der Eltern verringert. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut „jeweils 20 Prozent pro Kind“. Es ist dem Wortlaut nach keine andere Leseart gegeben, als dass für jedes einzelne unterhaltsverpflichtete Kind der Zahlungsverpflichteten ein Abzug von 20 % zu erfolgen hat.“

Kommentar:

Bereits vor dem Urteil sollte die Regelung des § 5 Abs. 3 der Kita-Satzung angesichts des Wortlauts nicht weiter auslegungsbedürftig gewesen sein. Ein Satzungsgeber, der das erste Kind für die Bestimmung des Abzugs nicht in Ansatz hätte bringen wollen, hätte dies einfach und unmissverständlich zum Ausdruck bringen können.